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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der HSG Hydraulik-Service GmbH

 

 1. Geltungsbereich

(1) Für alle Lieferungen und Leistungen von HSG gelten ausschließlich die AllgemeinenGeschäftsbedingungen von HSG. Allgemeine Geschäftsbedin-gungen des Käufers erkennt HSGnicht an, es sei denn, HSG hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn HSG die Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von den vorliegendenGeschäftsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführt.
(2) Im unternehmerischen Verkehr gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von HSGauch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer, ohne dass es hierzu einesausdrücklichen Hinweises bedarf.

2. Lieferzeit – Liefermenge – Beförderungsort/-weg – Gefahrübergang

(1) Lieferzeitangaben von HSG sind grundsätzlich keine Fix-Termine (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, §376 HGB). Teillieferungen sind – soweit dem Käufern zumutbar – zulässig.

(2) Maßgebend ist das auf der Lieferstelle ermittelte bzw. zollamtlich festgestellte und auf demLieferschein vermerkte Gewicht oder Volumen der Lieferung, es sei denn, es werdenTeilpartien aus Tankwagen oder Kesselwagen ausgeliefert und das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtungen festgestellt. Der konkrete Nachweis der Lieferung einergeringeren oder größeren Menge bleibt jeder der Vertragsparteien offen.

(3) Sofern die Parteien vertraglich nichts anderes vereinbart haben, bestimmt HSGBeförderungsort und –weg.

(4) Im unternehmerischen Verkehr geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und derzufälligen Verschlechterung der Ware mit deren Übergabe an die Transportperson, spätestensjedoch beim Verlassen der Zulieferstelle auf den Käufer über.

3. Abgabebegünstigte Lieferungen

(1) Ist die Ware abgabebegünstigt, hat der Käufer HSG rechtzeitig vor der Lieferung eine für denAuslieferungszeitpunkt gültige Ausfertigung des Erlaubnisscheins zukommen zu lassen. HSG ist nichtverpflichtet, die Ware auszuliefern, wenn kein gültiger Erlaubnisschein vorliegt.

(2) Bei zugelassenem Erlaubnisschein-Verzicht ist anzugeben, zu welchem Zweck die Ware verwendet werden soll.

(3) HSG ist nicht verpflichtet, die Gültigkeit des Erlaubnisscheins und das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe begünstigter Lieferungen zu überprüfen.

(4) Ist die Ware zur Ausfuhr aus dem Erhebungsgebiet bestimmt, ist der Käufer beim Weiterverkauf verpflichtet, die Abfertigung der Ware zu einem neuen, auf den Käufer lautenden national- oder gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Versandverfahren zu beantragen.

(5) Der Käufer hat HSG von allen Nachteilen freizustellen, die aus der etwaigen Ungültigkeit des Erlaubnisscheins oder der Verletzung sonstiger gesetzlicher Vorschriften entstehen. Insbesondere ist der Käufer dafür verantwortlich, daß die Ware nur für den Zweck verwendet wird, für den sie steuer- und zollrechtlich vorgesehen und zulässig ist; er hat HSG ohne Rücksicht auf sein Verschulden Steuer- und/oder Zollabgaben, die HSG aufgrund bestimmungswidriger Verwendung der Ware bezahlen muß, zu erstatten.

4. Umschließungen – Prüfung von Tanks – Pflichten des Transportführers und des Käufers bei der Befüllung

(1) Stellt HSG Straßentankwagen, Eisenbahnkesselwagen und Tankschiffe, so hat der Käufer diese unverzüglich zu entleeren. Dem Käufer steht an diesen Umschließungen keinZurückbehaltungsrecht zu.

(2) Der Käufer hat Kesselwagen und Leihgebinde unverzüglich nach der Entleerung auf seine Gefahr frachtfrei an den von HSG bestimmten Ort, oder, sofern keine Bestimmung von Käppler vorliegt, an die Lieferstelle zurückzusenden, von der sie abgeschickt worden sind.

(3) Werden die von HSG gestellten Kesselwagen nicht innerhalb von 24 Stunden nach Eintreffen am Empfangsort vom Käufer entleert der Bahn zum Rücktransport übergeben, so hat derKäufer die übliche Kesselwagenmiete zu entrichten.

(4) Werden Leihgebinde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang beim Käuferzurückgesandt, hat der Käufer einen von HSG festzusetzenden, angemessenen Mietzins zu entrichten. Werden Gebinde beschädigt oder nach Entleerung nicht zurückgegeben, kannHSG die Rücknahme verweigern und statt dessen als Ersatz die Kosten der Neuanschaffung eines gleichartigen Gebindes vom Käufer verlangen. Von HSG gestellte Gebinde dürfen nicht für Wettbewerbsprodukte oder zu anderen Zwecken benutzt und nicht an Dritte weitergegeben werden.

(5) Stellt der Käufer Umschließungen, hat er diese auf seine Gefahr frachtfrei und termingerecht an den vereinbarten Bestimmungsort zu senden. Beschädigte Umschließungen kann HSG an den Käufer auf dessen Gefahr und Kosten zurücksenden und statt dessen gemietete oder eigene Umschließungen gegen einen angemessenen Mietzins versenden. HSG haftet nicht für Verunreinigung der Ware infolge unsauberer Umschließung des Käufers sowie für Schäden, die durch mangelhafte Beschaffenheit der Umschließung entstehen, ebenso wenig für Konsequenzen, die durch Überladungen entstehen können, sofern HSG an dem Ladungsvorgang nicht direkt beteiligt war.

(6) HSG ist nicht verpflichtet, die Tanks beim Käufer auf die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften oder das Vorhandensein technischer Mängel zu überprüfen. HSG ist nicht verpflichtet, die Marken- und Sortenreinheit des Tankinhaltes zu untersuchen, jedoch befugt, die Qualitätsreinheit mit Zustimmung des Käufers durch Anbringung von Markenplomben abzusichern. Der Käufer hat vor der Anlieferung von Waren entweder in eigener Person oder durch einen zuverlässigen Beauftragten die Beschaffenheit der Tanks, Umfang und Art ihres Inhaltes, den Zustand der Zuleitungen und Anschlüsse zumTransportfahrzeug sowie alle sonstigen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Befüllung festzustellen und während des Befüllvorgangs ständig zu überwachen.

(7) Transportführer von HSG sind bindend angewiesen, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt und insbesondere die Sicherheitsvorschriften für die Befüllung von Tanks genau zu beachten. HSG haftet für Überfüllungs- und Vermischungsschäden nur dann, wenn und soweit der Käufer seiner Mitwirkungspflicht bei der Befüllung nachkommt. Ist eine Markenplombe ohneZustimmung von HSG verletzt worden, so entfällt eine Haftung für Vermischungsschäden. Haftet Käppler nach den vorstehenden Bedingungen nicht oder nur zum Teil, so hat der Käufer HSG von allen weitergehenden Ansprüchen Dritter, insbesondere auch derjenigen nach dem Wasserhaushaltsgesetz freizustellen.

5. Preise – Preisanpassung

(1) Ändern sich nach Vertragsschluss öffentliche Abgaben und/oder Steuern auf die Ware bzw. werden solche neu erhoben, werden die vereinbarten Preise entsprechend angepaßt.

(2) Dasselbe gilt, wenn sich die Kosten für Verladung und Versand der Ware aus von HSG nicht zu vertretenden Gründen erhöhen (z.B. durch Kleinwasser-, Eiszuschlag, Überliegegelder, Standgelder, Frachtenerhöhung).

6. Verlängerung der Lieferfristen – Unmöglichkeit der Lieferung – Selbstbelieferungsvorbehalt – Lieferverzögerung – Erhöhung der Gestehungskosten

(1) Unvorhergesehene Ereignisse, die HSG nicht zu vertreten hat, z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Gesetzesänderungen, verlängern die Lieferfrist angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten.

(2) Sollte es aufgrund derartiger Ereignisse nicht möglich sein, die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen, steht dem Käufer und HSG das Recht zu, vom Vertrag oder gegebenenfalls vom noch nicht erfüllten Teil desselben zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.

(3) HSG wird von seiner Leistungsverpflichtung befreit, wenn HSG unverschuldet selbst nicht rechtzeitig mit der richtigen, zur Erfüllung des Vertrages bestellten Ware beliefert wird.

(4) Wird die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert, ist HSG berechtigt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens aber ½ % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat vom Besteller zu erheben. Dem Käufer ist   jedoch der Nachweis gestattet, dass überhaupt keine Lagerungskosten entstanden sind oder die Lagerungskosten wesentlich niedriger sind als die Pauschale. HSG ist berechtigt, nach Ablauf einer dem Käufer mitgeteilten angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit verlängerter Frist zu beliefern. Die gesetzlichen Rechte, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen, bleiben unberührt. 

(5) Führen im unternehmerischen Verkehr unvorhersehbare Ereignisse, die HSG nicht zu vertreten hat, oder höhere Gewalt zu einer Erhöhung der Gestehungskosten bei HSG oder nimmt HSG zur Aufrechterhaltung der Lieferung bisher nicht oder nicht in diesem Umfang genutzte Bezugsquellen in Anspruch, die zu einer Erhöhung der Gestehungskosten bei HSG führen, so kann HSG den Preis entsprechend erhöhen. Innerhalb einer Woche nach der Mitteilung kann der Käufer die Preiserhöhung ablehnen. HSG kann dann vom Vertrag mitsofortiger Wirkung zurücktreten. Gegenüber Verbrauchern können Preiserhöhungen gemäßden vorstehenden Bedingungen nur dann geltend gemacht werden, wenn seit demVertragsschluss mehr als vier Monate vergangen sind.

7. Zahlung – Stundung – Aufrechnung – Vorauszahlungen

(1) Lieferungen und Leistungen sind nach Rechnungsstellung ohne Abzug sofort zu bezahlen. Beivereinbartem Zahlungsziel beginnt die Frist mit dem Tag der Lieferung. Die Zahlung ist nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn HSG über das Geld am Fälligkeitstag verfügen kann.

(2) Die Stundung einer Zahlung oder die Gewährung eines Zahlungsziels kann bei Zahlungsverzug, sonstigen schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers jederzeit widerrufen werden.

(3) Aufrechnungsrechte können vom Käufer nur dann geltend gemacht werden, wenn HSG seine Gegenansprüche anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt sind.

(4) Bei Zahlungsverzug des Käufers ist HSG berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen von Vorauszahlungen abhängig zu machen. Dies gilt auch für etwaige weitere Lieferverträge mit dem Käufer, bezüglich derer sich der Käufer nicht oder noch nicht im Zahlungsverzug befindet.

8. Eigentumsvorbehalt

(1) Alle Lieferungen von HSG erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.

Im unternehmerischen Verkehr bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Käufer und HSG die verkauften Waren im Eigentum von HSG. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum gegebenenfalls als Sicherung für die Saldoforderung von HSG . 

(2) Soweit die Gültigkeit dieses Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen im Land des Käufers geknüpft ist, ist der Käufer verpflichtet, HSG darauf hinzuweisen und für deren Erfüllung auf seine Kosten zu sorgen.

(3) Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Gegenständen, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen, ist unzulässig. Zugriffe Dritter, wie z.B. Pfändungen, hat der Käuferunverzüglich anzuzeigen und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Eine Abschrift des Pfändungsprotokolls ist Käppler sofort zu übersenden. Entstehen HSG durch die Wahrnehmung seiner Eigentumsrechte Kosten, hat der Käufer diese zu erstatten, soweit nicht der betreibende Dritte in Anspruch genommen werden kann. 

(4) Bei Wiederverkäufern ist die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang widerruflich gestattet. 

(5) Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der im (Mit-)Eigentum von HSG stehenden Ware resultierenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungswertes des betreffenden Liefergegenstandes an HSG ab. Der Käufer ist auf Verlangen von HSG verpflichtet, schriftliche Abtretungserklärungen zu erteilen. Der Käufer ist im gewöhnlichen Geschäftsgang widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen für HSG im eigenen Namen einzuziehen. 

(6) Eine Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der gelieferten Ware erfolgt stets für HSG als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für HSG. Erlischt das (Mit-)Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-)Eigentum an der neuen Sache anteilmäßig nach dem Verhältnis der Rechnungsbeträge der verbundenen, verarbeiteten oder vermischten Erzeugnisse auf HSG übergeht. Der Käufer verwahrt die im (Mit-)Eigentum stehenden Gegenstände von HSG unentgeltlich. 

9. Beschaffenheit der Ware – Mängelansprüche 

(1) Alle Muster und Analysedaten geben nur unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware, es sei denn, daß eine bestimmte Beschaffenheit der Ware ausdrücklich vereinbart wurde. 

(2) Im unternehmerischen Verkehr verjähren Mängelansprüche innerhalb von einem Jahr nach Übergabe der Ware. 

(3) Beanstandungen müssen HSG gegenüber im unternehmerischen Verkehr unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Ablieferung (offene Mängel) oder Entdeckung des Mangels mitgeteilt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Beanstandungen, die die Beschaffenheit betreffen, setzen zudem voraus, daß der Käufer ein 2-kg/l-Muster der gelieferten Ware gezogen hat und HSG sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probenentnahme gemäß den einschlägigen Normen überzeugen konnte oder HSG Gelegenheit gegeben wurde, die Probe selbst zu ziehen. 

(4) Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern müssen offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung/Erbringung schriftlich mitgeteilt werden. 

(5) Für den Einbau von Epoxydharzen wird die Gewährleistung auf das Produkt an sich beschränkt. Vom Kunden beauftragter Einbau des Harzes erfolgt aufgrund von Bodenbeschaffenheit, Umgebung und möglicher im Boden oder Untergrund anhängiger Risikien ausschließlich zu Lasten vom Auftraggeber. Hier schließt HSG jegliche Gewährleistung aus. Hierauf ist auch der Auftraggeber vor Erteilung des Auftrages hingewiesen worden und hat dies akzeptiert. 

10. Haftung 

(1) HSG haftet auf Schadenersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Schadenersatz“) wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung oder wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 

(2) Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz solcher Schäden beschränkt, die HSG bei Vertragsschluß aufgrund für HSG erkennbarer Umstände als mögliche Folge hätte voraussehen müssen (vertragstypische Schäden), soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird. 

(3) Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. 

(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 

11. Abtretung 

Die Abtretung von Ansprüchen gegen HSG ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von HSG zulässig. Ein Anspruch auf Erteilung einer solchen Zustimmung besteht nicht. § 354 a HGB bleibt unberührt. 

12. Anzuwendendes Recht – Erfüllungsort – Gerichtsstand 

(1) Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen im unternehmerischen Geschäftsverkehr ist die Lieferstelle von HSG . Dies gilt auch für frachtfreie Lieferungen.